Quelle |
`public domain' |
`shareware' |
`freeware' |
| GNU GENERAL PUBLIC LICENSE, Version 2, June 1991, Copyright © 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc. 675 Mass Ave, Cambridge, MA 02139, USA | keine Aussage | keine Aussage | "Preamble
The Licenses for most software are designed to take away your
freedom to share and change it. By contrast, the GNU General
Public License is intended to guarantee your freedom to share
and change free software - to make sure the software is free
for all its users. This General Public License applies to most
of the Free Software Foundation's software and to any other
program whose authors commit to use it. |
| OLG Frankfurt, Urteil vom 20. April 1989 (6 U 213/88) nach Dr. Christoph Zahrnt: Entscheidungen zum Computerrecht - ECR, Lieferung 1; Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln; Oktober 1993, Seite 151 | "Dieses Programm gehörte
zur Public domain, d.h. der Urheber hatte es zur Nutzung
freigegeben."
"... vor allem mit Rücksicht auf das der sogenannten `Public domain', d.h. dem Kreis der urheberrechtlich von vornherein nicht geschützten Werke angehörenden Programm ..." |
keine Aussage | keine Aussage |
| Thomas Kaltenbach, Udo Reetz, Hartmut Woerrlein: Das große Computer Lexikon; 2., überarbeitete und erweiterte Auflage; Markt & Technik Verlag AG, Haar bei München 1990; Seiten 121, 243, 259, 287 | "Public Domain - siehe unter
PD-Software."
"PD-Software - steht für Public-Domain-Software. Programme sollen für jedermann leicht zugänglich gemacht werden. Dazu gehört zum Beispiel, daß PD-Software in der Regel nicht gegen Kopieren geschützt ist und frei getauscht werden kann. Die Software dafür stammt überwiegend aus Universitäten und staatlichen Forschungseinrichtungen, welche die Programm-Ergebnisse der Allgemeinheit umsonst oder gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung stellen." |
"Shareware - Dabei handelt es sich um Software, die mehreren Benutzern zur Verfügung steht und ausgetauscht werden darf. Der Begriff kommt aus dem Englischen und bedeutet Software, die man mit anderen teilen darf. Im Regelfall handelt es sich bei Shareware um Programme, für die ein Benutzer eine Lizenz erwirbt und die er dann an andere Benutzer, z.B. in einer Firma, weitergeben darf. Shareware ist keine PD-Software, wie irrtümlich oft angenommen. In Shareware finden Sie die Adresse des Programmierers und die Bitte, bei häufigem Gebrauch des Programms dem Autor einen bestimmten Betrag zu überweisen. Damit werden Sie als Benutzer registriert und erhalten Updates und Unterstützung vom Programmautor." | "Freeware - sind Public-Domain-Programme, die man kopieren und weitergeben darf. Damit machen sich einige Programmierer einen Namen. Bei Freeware sind auch Algorithmen und Programmstrukturen jedermann zugänglich und dürfen normalerweise nicht in der gleichen Form in kommerziellen Programmen verwendet werden." |
| Ghostview -- An X11 user interface for ghostscript. Copyright (C) 1992 Timothy O. Theisen | keine Aussage | keine Aussage | "This program is free software; you can redistribute it and/or modify
it under the terms of the GNU General Public License as published by
the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or
(at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details." |
| Harald Bögeholz: Preishits in c't 3/92, Seite 50; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | "Ich bezeichne in diesem Artikel Programme, die für nichtkommerzielle Zwecke kostenlos benutzt werden dürfen, als Public Domain (PD)." | "Programme, für deren regelmäßige Benutzung ein Geldbetrag an den Autor zu entrichten ist, bezeichne ich als Shareware." | keine Aussage |
| Michael Wilde: PC ferngesteuert in c't 7/92, Seite 96; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | keine Aussage | "'Erst testen, dann zahlen' lautet die Shareware-Devise, ..." | keine Aussage |
| Dr. Klaus-Peter Karmann, Ulrich Hilgefort: Schriften-Krämer in c't 10/92 Seite 164; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | "Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Deshalb weist der Programmhersteller Ares Software ausdrücklich darauf hin, daß Schriften urheberrechtlich geschützt sind, falls der Urheber beziehungsweise sein Rechtsnachfolger nicht ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet hat, wie dies bei Public-Domain-Fonts (nicht zu verwechseln mit Freeware oder Shareware) der Fall ist." | keine Aussage | keine Aussage |
| Stephan Ehrmann: Puristen-Komfort in c't 11/93, Seite 76; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | keine Aussage | "Dennoch muß ich dem Kanadier Robert Salesas einige Mängel vorwerfen: er benutzt das Shareware-Konzept, um eine kommerzielle, wesentlich leistungsstärkere Pro-Version anzupreisen - das widerspricht klar den Shareware-Richtlinien." | keine Aussage |
| Peter Stahlknecht: Einführung in die Wirtschaftsinformatik; Sechste, völlig überarbeitete und erweiterte Auflage; Seiten 300, 301; Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York, 1993 | "Bei Public Domain-Software werden keine Lizenzgebühren erhoben. Die Programme dürfen beliebig genutzt werden." | "Shareware ist käufliche Software, die bei vollem Urheberrechtsschutz beliebig kopiert werden darf. Für die dauerhafte Nutzung ist jedoch eine Lizenzgebühr zu entrichten. | keine Aussage |
| Hans Herbert Schulze: Das RORORO Computer Lexikon; Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH, Reinbek bei Hamburg 1993; Seite 421 | "Public-Domain-Software. Software, die von ihrem Hersteller ausdrücklich als <frei> bezeichnet ist, und deshalb von jedermann beliebig kopiert werden darf (Urheberrechtsschutz)." | keine Aussage | keine Aussage |
| William H. Holt, Rockie J. Morgan: Unix. An Open Systems Dictionary; Resolution Business Press, Inc. Bellevue WA 98004 1994; Seiten 169, 326, 366 | "public domain Class of software that the developer has made available with no copyright or other restrictions on its use, e.g. Massachusetts Institute of Technology's X Window System software. See X Window System." | "shareware Class of software that is made available for general use without charge. However, the developer may ask those who use it to pay a nominal fee, e.g. ProComm, personal computer communications software, was initially released as shareware with a requested fee of $25. Note: ProComm PLUS is not shareware." | "freeware Software written by people for their own use and then is given to others." |
| Hrsg. Prof. Dr. jur. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm.: Rechtsschutz ... von Computerprogrammen; 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage; Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln; Seite 153 | "Public Domain-Software ist
dadurch gekennzeichnet, daß der Hersteller keine
Vergütung für ihre Überlassung verlangt und
grundsätzlich jedem Benutzer gestattet, das Programm zu
kopieren und/oder weiterzugeben [400]; ..."
"Die kostenlose Gestattung der Vervielfältigung, Verbreitung und ggfs. der Änderung von Public Domain-Software hat wegen der grundsätzlichen Unverzichtbarkeit des Urheberrechts auch nicht den Verlust der entsprechenden Verwertungsrechte zur Folge [403]. Der Verzicht auf die Vergütung ist vielmehr als eine an die Allgemeinheit gerichtete Erklärung zu werten, daß jedem Anwender ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne von 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt wird, das ihn berechtigt, das Programm auf die erlaubte Art zu nutzen [404]. Bedingungen oder Einschränkungen werden dabei in weitergehendem Umfang als zulässig angesehen werden können, als die bei entgeltlichen Überlassungsverträgen der Fall ist [405]." |
"Bei der Überlassung von
Shareware wird demgegenüber auf eine Vergütung nicht
völlig verzichtet. Der Anwender erhält zunächst
eine Programmversion zur Erprobung mit der Bitte, sich
registrieren zu lassen und ein verhältnismäßig
geringen Gebühr zu entrichten, wenn sich das Programm
für seine Zwecke als tauglich erweist. Gleichzeitig
verspricht der Lieferant, ein vollständige Dokumentation
zu liefern, den Abnehmer zu unterstützen und
preisgünstig neuere Programmversionen zur Verfügung
zu stellen [402]."
"Erst recht führt die Überlassung von Shareware-Programmen zu keinem Verzicht auf urheberrechtliche Befugnisse. Der Abnehmer erwirbt Nutzungsrechte ebenfalls nur in dem erlaubten Umfang, wie er sich aus den Erklärungen seines Vertragspartners und dem jeweiligen Vertragszweck ergibt." |
"... bei der völlig freien
Freeware wird auch die Veränderung des Programms und
dessen Weitergabe in veränderter Form gestattet [401]."
[400] Marly, Rz. 236; Hoeren, Rz. 445; Heussen, Computerrechtshandbuch, 47 Rz. 190. [401] Marly, Rz. 244. [402] Hoeren, Rz. 446; Marly, Rz. 279 ff.; Heussen, Computerrechtshandbuch, 47 Rz. 192. [403] Marly, Rz. 243; Koch/Schnupp, S. 265 f. [404] Marly, Rz. 243. [405] Wegen Einzelheiten vgl. Marly, Rz. 244 ff. |
| Frank A. Koch, Peter Schnupp: Software-Recht. Band I; Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York; Seiten 262, 263, 264, 265, 266 | "... sogenannte
lizenzfreie oder public domain-Software. So
werden Programme genannt, für deren Nutzung vom Ersteller
keine Lizenzen oder allenfalls ein kleiner Unkostenbeitrag
für den Datenträger und den Aufwand des Kopierens
verlangt wird. Zuweilen wird die lizenzfrei Nutzung auch
dahingehend eingeschränkt, daß der Benutzer die
Software nicht weitervertreiben oder zur Basis eigener
Entwicklungen machen darf."
"... public domain-Programme sind in der Regel origineller und innovativer als die üblichen 'Brot und Butter'-Produkte. Damit dürfte sich unter ihnen auch weit mehr Software befinden, die auch den schon oben diskutierten, strengen Anforderungen des deutschen Urheberrechts gerecht wird. Der von ihrem Autor ausgesprochene Verzicht auf Lizenzzahlungen impliziert natürlich keineswegs eine Einschränkung seiner Rechte als Urheber." "... Lizenzfreiheit soll hier im Zweifel ja nur bedeuten, daß keine Beschränkungen und Vergütungsverpflichtungen bezüglich der eigentlichen Programmanwendung bestehen. Nicht gestattet werden - ohne besondere Vereinbarungen - wie immer geartete Formen der gewerblichen Leistungsausbeutung, ..." Seite 264 "Über die Programmanwendung hinausgehende Befugnisse, insbesondere die Aufnahme in Eigenentwicklungen, wird also auch bei erlaubtem Vertrieb und auch bezüglich lizenzfreier Software immer gesondert vereinbart werden müssen." Seite 265 "Nur dann, wenn keinerlei Vor- oder Gegenleistung geschuldet ist (und sei es auch nur `freiwillig'), kann man von einer echten public domain-Software sprechen. Die anderen sind gewissermaßen Übergangsformen zur voll zu bezahlenden Software." |
"... Programm-Überlassung mit Pflicht zum Bezahlen einer Registrierungsgebühr ... (sog. `Shareware') ... wobei der Erwerber von `Shareware' nach Zahlung meist eine vollständige Dokumentation und gelegentlich auch Updates erhält." | "In der Literatur wird teilweise zwischen public domain-Verträgen mit völligem Vergütungsverzicht bzw. mit allenfalls einer kleinen (oft freiwilligen) Bearbeitungspauschale (sog. `Freeware') einerseits ... unterschieden ..." |
| LG Stuttgart: Schutz von Public Domain Software, Urteil vom 19. August 1993 (17 O 382/93) nach Hrsg. RA Dr. Thomas Graefe: Computer und Recht; Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 10. Jahrgang 1994, Seiten 162, 163 | "Bietet der Berechtigte unter
der Rubrik Public Domain Software gegen Vergütung an, so
gibt er sie damit nicht zur kommerziellen Vervielfältigung
frei, weil der Begriff Public Domain zwar im allgemeinen freie
private nicht aber kommerzielle Nutzung bedeutet."
"Der Begriff Public Domain-Software ist vor dem Hintergrund urheberrechtlicher Bestimmungen in den USA entstanden. Sofern die Entwicklung von Computer-Software mit US-amerikanischen Steuergeldern finanziert wurde, erfolgte die Finanzierung meist unter der Bedingung, daß die fertigen Programme Public Domain seien und damit jedermann frei zugänglich sein müßten. Später entwickelten unabhängig davon Hobbyprogrammierer uneigennützig Programme, die sie kostenfrei anboten. Bei dieser Software verzichtete der Programmautor auf seine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche und gab die Programme zur unbeschränkten Vervielfältigung frei. Der Begriff hat sich mittlerweile jedoch auch auf Software erweitert, die der Softwareentwickler Dritten zur Nutzung unter Bedingungen überläßt, die von den marktüblichen deutlich abweichen: ... manchmal gegen Zahlung einer Registrierungsgebühr und gelegentlich auch unter der Auflage, das Programm nur zu privaten und nicht zu kommerziellen Zwecken nutzen zu dürfen." "... so ist es nicht möglich, allein aus der Kennzeichnung ... als PD-Software unbeschränkte -- insbesondere auch kommerzielle -- Nutzungsrechte herzuleiten." |
keine Aussage | keine Aussage |
| OLG Stuttgart: Kein Schutz von Public Domain Software, Urteil vom 22. Dezember 1993 (4 U 223/93) nach Hrsg. RA Dr. Thomas Graefe: Computer und Recht; Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 10. Jahrgang 1994, Seiten 743, 744 | "Aufgrund des Vertriebs der
beiden Spiele durch die Klägerin als nach ihrem Vorbringen
ausschließlicher Nutzungsberechtigter unter der
Bezeichnung als PD durfte die Beklagte -- wie auch jeder
andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften
der Klägerin -- darauf vertrauen, daß die
Klägerinn zumindest auf eine Geltendmachung eines
Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts
verzichtete, jedenfalls soweit es um die unveränderte
Vervielfältigung und Nutzung der Programme ging."
"Zwar ist eine scharfe Abgrenzung der in diesem Zusammenhang gebrauchten Begriffe PD, freeware und shareware aus der Literatur nicht eindeutig entnehmbar, und es wird ausgeführt, daß die ganze Entwicklung auf diesem Markt sich im Fluß befinde. Zweifelsfrei gemeinsam ist für die Autoren jedoch der Ausgangspunkt, daß PD zunächst eine unentgeltliche und frei verbreitete Software bezeichnet." "Auch die Rechtsprechung hat den Begriff PD bislang im vorgenannten Sinn verstanden. So hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 20.4.19989 (CR 1989, 905) den Begriff PD als urheberrechtlich von vornherein nicht geschütztes Werk bzw. als dem freien Zugriff unterliegendes Programm verstanden." "Es konnte somit dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen beiden Computerspiele (Softwareprogramme) ... grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen." "Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren war davon auszugehen, daß durch den Gebrauch des Begriffes PD auf die Geltendmachung etwaiger entsprechender Ansprüche gegen eine Person, welche das Programm vervielfältigt und weiter vertreibt, von vornherein verzichtet wird." |
keine Aussage | keine Aussage |
| OLG Hamburg: Shareware und CD-ROM, Beschluß vom 1. Februar 1994 (3 N 20/94) nach Hrsg. RA Dr. Thomas Graefe: Computer und Recht; Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 10. Jahrgang 1994, Seite 617 | keine Aussage | "Im Bereich des
Sharewarevertriebes kann sich - wie das Landgericht bereits
zutreffend ausgeführt hat - der Autor grundsätzlich
nicht auf eine fehlende Zustimmung zur Vervielfältigung
und Verbreitung berufen. Diese ist vielmehr durch den vom
Urheber autorisierten Sharewarevertrieb an jedermann erteilt.
Zum Wesen des Sharewarekonzepts gehört es gerade,
daß der Programmautor den Vertrieb des Programms nicht
selbst steuert, sondern beliebigen dritten
überläßt und so eine Verbreitung des Programms
von selbst erreicht. Der Urheber gibt insofern, d.h. zur
Herstellung und zum Vertrieb von Kopien, das Programm allgemein
frei (LG München CR 1993, 143 m.w.N.)."
"Mit dem Erscheinen einer neuen Sharewareversion kann - entsprechend dem Prinzip des Sharewarevertriebes - nicht die der Allgemeinheit und insbesondere den Sharewarehändlern eingeräumte Vervielfältigungs - und Verbreitungsbefugnis bezüglich der Vorgängerversion schlagartig enden." "Jedenfalls haben sich greifbare zeitliche Grenzen in der Verkehrsanschauung bei dem Sharewarevertrieb offenbar noch nicht entwickelt; ..." |
keine Aussage |
| Dr. M. Michael König, Frank Möcke: Geschützte Shareware? in c't 3/94, Seite 44; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | keine Aussage | "Die landläufige Meinung, Shareware könne ungehindert kopiert werden, ist nämlich nicht uneingeschränkt zutreffend. In Deutschland birgt der Begriff `Shareware' keinen rechtlichen Gehalt -- anders als in den USA, wo er bedeutet, daß ein Anwender zur privaten und nichtkommerziellen Testnutzung ein Shareware-Programm beliebig kopieren und weitergeben darf. Die Rechtslage ist unklar, und es kommt darauf an, welche Bedingungen der Urheber mit seiner Software verknüpft. Räumt er ausdrücklich nur das Recht ein, die Software in Testabsicht zu kopieren und zu benutzen, ist jede `normale' Benutzung unzulässig: Der Urheber kann Schadenersatz verlangen. Äußert sich der Urheber nicht, so könnte man geneigt sein, davon auszugehen, daß bei neuen und voll funktionsfähigen Programmen nur eine Verwertung als `Testbenutzung' erfolgen darf. Bei älteren und nur für den Testbetrieb geeigneten Versionen ist es vertretbar, eine unbeschränkte Verwertungsbefugnis à la `Public domain' anzunehmen." | keine Aussage |
| Andreas Pres: Gestaltungsformen urheberrechtlicher Lizenzverträge. Eine juristische und ökonomische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993; Seiten 85 ff, 164; Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 1994 | "Freie Verbreitung und
Nutzung (Freeware und Shareware) Eine besondere Interessenlage besteht bei Freeware und Shareware. Unter Freeware oder auch Public Domain-Software versteht man Software, die vom Autor zur Vervielfältigung freigegeben ist. Freeware kann von jederman unentgeltlich kopiert, verbreitet und eingesetzt werden. Mitunter wird noch weiter differenziert zwischen Public Domain-Software, bei der Programmänderungen nicht erlaubt sind, ein Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht untersagt wird oder die unentgeltliche Nutzung auf den Privatbereich eingeschränkt wird und Freeware, die vollständig freigegeben ist für eine Verwendung auf jede Art und in jeder Konstellation." "..., weshalb die Public Domain-Hersteller darauf bedacht sind, einen auf Gewinnerzielung gerichteten Handel mit ihrer Software zu unterbinden. Dennoch hat sich mit der Erkenntnis, daß Public Domain-Software durchaus professionelle Lösungen bieten kann, ein Handelsnetz entwickelt. Dem Public Domain-Händler werden dabei jedoch nur entstandene Kosten für Kopieren, Anzeigen und Verwalten ersetzt." |
"Anders verhält es sich mit Shareware.
Sie kann zwar beliebig verbreitet und getestet werden, bei vollem Einsatz der
Software soll jedoch eine Zahlung an den Hersteller erfolgen." "Differenzierter stellt sich die Motivlage bei Shareware dar. Hier will der Hersteller bzw. Autor nicht auf eine Vergütung verzichten. ... Bei der Vergütung ist der Hersteller dafür auf eine hohe Zahlungsmoral der Anwender angewiesen. Denn ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung ist faktisch nicht durchsetzbar: Der Anwender kann sich immer darauf berufen, das Programm ohne Rehtsverletzung erworben zu haben und sich noch in der Testphase zu befinden." "Shareware-Vertrieb Die Möglichkeit, Software im Shareware-Vertrieb zu verbreiten, beruht im Wesentlichen darauf, daß der Urheber auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet. Dann aber sind auch ein Nutzungsrecht und eine Nutzungsartbestimmung diesbezüglich entbehrlich. Der Shareware-Vertrieb stellt somit keine eigenständige Nutzungsart dar, auch wenn er als eigenständige Vermarktungsform anzuerkennen ist." |
Siehe unter Public Domain |
| Hrsg. Dr. Wolfgang Kilian, Dr. Benno Heussen: Computerrechts-Handbuch. Computertechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis; Stand 15. Mai 1994; Kapitel 47 Nr. 188 ff.; C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung München | "Public-domain-Software wird
oft kostenlos überlassen, manchmal im Tausch gegen
Programme, die ein anderer Softwareentwickler sich erarbeitet
hat, manchmal gegen Zahlung einer Registrierungsgebühr und
gelegentlich auch unter der Auflage, das Programm nur zu
privaten und nicht kommerziellen Zwecken nutzen zu dürfen
(...)." Nr. 189
"Public-domaine-Verträge sind typischerweise punktuelle Austauschgeschäfte, ... . Über dieses Problem kommt man nur hinweg, wenn man den Inhalt der Leistung über die schenkungsrechtlichen Elemente so definiert, daß die Leistung unter der Bedingung erfolgt, daß die Nutzungsbeschränkungen akzeptiert werden." Nr. 202 "In den Ländern des Common-law dürften Public-domain-Verträge in der Regel keine vertragliche Haftung auslösen, wenn es an der Gegenleistung fehlt." Nr. 203 "Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz ... entfallen für alle Vorgänge, die nicht im Rahmen gewerblicher Überlassung stattfinden, ... (1 ProdHaftG)." Nr. 204 |
"Shareware.
Dieser Begriff kennzeichnet Programme, bei denen ein - wenn
auch meist geringfügiges - Entgelt entweder gefordert,
oder (wie es vor allem bei US-amerikanischen Programmen
üblich ist) erbeten wird. Shareware gibt es in folgenden
Vertriebsformen:
- Versand von Datenträgern ... - Vereinbarung des Softwareentwicklers mit einem Softwarehaus oder Softwarehändler ... Der Anwender hat andererseits aber auch völlige Freiheit, auf die Registrierung zu verzichten und kann das Programm dann (mit schlechtem Gewissen) nutzen." Nr. 192, 193 |
"Unter Freeware versteht man in
der Regel ein Programm, das ohne jede Bedingungen jedermann zu
beliebiger (also auch kommerzieller) Nutzung überlassen
wird." Nr. 190
"Die begriffliche Abgrenzung zur Shareware ist fließend, es ist aber sinnvoll, als Freeware nur solche Programme zu bezeichnen, die ohne jede finanzielle Gegenleistung überlassen wird und die auch nach der Vorstellung des Softwareentwicklers keinerlei Erfüllungs- oder Verhaltenspflichten des Anwenders für den Fall auslösen soll, daß das Programm genutzt wird." Nr. 191 |
| PC-Config-CD von TopWare (Inlet). 1995; TopWare PD-Service GmbH, Quadrat O3, 2, 68161 Mannheim | keine Aussage | "SHAREWARE: BITTE
UNTERSTÜTZEN SIE DAS SHAREWAREPRINZIP!
Lizenz: Sie erwerben mit diesem Datenträger nicht das Recht, die darauf enthaltenen Programme dauerhaft einzusetzen. Es gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Autoren. Diese Kompilation ist urheberrechtlich geschützt, und darf ohne schriftliche Zustimmung, nicht im Ganzen und/oder in maßgeblichen Teilen vertrieben oder veröffentlicht werden. Ausdrücklich davon ausgenommen ist die nicht kommerzielle Veröffentlichung und/oder Weitergabe in Mailbox-Systemen." |
keine Aussage |
| OLG Düsseldorf: Shareware-Vertrieb auf CD-ROM, Urteil vom 26. Juli 1995 (20 U 65/95) nach Hrsg. RA Dr. Thomas Graefe: Computer und Recht; Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 11. Jahrgang 1995, Seiten 730, 731 | keine Aussage | "Verbreitet ein
Shareware-Autor sein Programm mit einem Readme-Text, in dem
jede gewerbliche Nutzung des Programmes untersagt wird, darf
ein Händler nicht die Shareware auf einer CD-ROM
vertreiben." "Es ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, daß die Prüfversion des Programms M-T von seiten der Antragstellerin nie anders vertrieben worden ist als mit einer Liesmich.txt-Datei in demselben directory wie die ausführbare Datei dieses Übersetzungsprogramms; diese Liesmich-Datei war also unstreitig auch in dem Datenträger enthalten, von dem die Antragsgegnerin auf ihre CD-ROM vervielfältigt hat." "Die Antragstellerin hat also in der Shareware-Version ihres Übersetzungsprogramms bestimmte Lizenzbedingungen veröffentlicht, wozu sie rechtlich befugt war (vgl Fromm/Nordemann a.a.O., vor Paragraph 31, Rdnr. 68)." "Entgegen der von der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung kann nach geltender Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, daß jedes als Prüfversion und/oder als Shareware bezeichnete Programm sozusagen gemeinfrei sei (und die Antragsgegnerin deshalb mit Vervielfältigung und Vertrieb Rechte der Antragstellerin nicht verletzt habe). Shareware und Prüfversion sind schon nicht notwendig identisch. Die vorgetragene Vertriebsweise, nämlich Prüfversion eines Programms als Shareware, Vollversion als lizenzpflichtige Software, ist so möglich, aber nicht allein denkbar; offenbar werden auch Vollversionen von Programmen als Shareware (oder als public domain) vertrieben. Von Gesetzes wegen ist `Shareware' jedenfall in Deutschland nicht definiert, die von der Antragstellerin in der Liesmich-Datei veröffentlichten, den gewerblichen Vertrieb einschränkenden Vertriebsbedingungen könnten also allenfalls dann unbeachtlich (gewesen) sein, wenn eine Art Handelsbrauch dahin gehend bestünde, daß Shareware immer und jedenfalls auch für den gewerblichen Vertrieb freigegeben sind. Für eine solche durchgängige Praxis ist aber nichts Konkretes vorgetragen, und dafür ist auch nichts ersichtlich." Solange aber die Verhältnisse so (ungeklärt) sind, haben die vom Rechtsinhaber ausreichend veröffentlichten Lizenz- und Vertragsbedingungen Vorrang." |
keine Aussage |
| Peter Koch-Steinheimer: HTML. Veröffentlichen im Internet; Verlag Harry Deutsch, Thun. Frankfurt am Main, 1995, Seiten 136, 137 | keine Aussage | "Shareware: Hiermit wird Software bezeichnet, die man für eine gewisse Zeit kostenfrei testen kann. Nach Ablauf dieser Zeit muß sie jedoch registriert und bezahlt werden. Im allgemeinen sind Shareware-Programme aber sehr kostengünstig. | "Freeware: Diese ist kostenlos zu haben, und der Benutzer hat keinen Anspruch auf Unterstützung oder Entschädigung, wenn die Software auf seinem System nicht funktioniert oder Schaden anrichtet." |
| Aus dem Internet: http://www.wingz.com/linux/ ; 26. März 1996 |
keine Aussage |
"Linux ShareWare Information"
... "Definition of Shareware" "Shareware distribution gives users a chance to try software before buying it. If you try a Shareware program and continue using it, you are expected to register. Individual programs differ on details -- some request registration while others require it, some specify a maximum trial period. With registration, you get anything from the simple right to continue using the software to an updated program with printed manual." "Copyright laws apply to both Shareware and commercial software, and the copyright holder retains all rights, with a few specifi exceptions as stated below. Shareware authors are accomplished programmers, just like commercial authors, and the programs are of comparable quality. (In both cases, there are good programs and bad ones!) The main difference is in the method of distribution. The author specifically grants the right to copy and distribute the software, either to all and sundry or to a specific group. For example, some authors require written permission before a commercial disk vendor may copy their Shareware." "Shareware is a distribution method, not a type of software. You should find software that suits your needs and pocketbook, whether it's commercial or Shareware. The Shareware system makes fitting your needs easier, because you can try before you buy. And because the overhead is low, prices are low also. Shareware has the ultimate money-back guarantee -- if you don't use the product, you don't pay for it." |
keine Aussage |
| Snoopy: Mythen und Wahrheiten. Erfahrungen mit Public-Domain-Software als Systemverwalter; in iX 4/96, Seite 102; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | "In vielen Fällen, wie auch in diesem Artikel, ist von Public Domain als Oberbegriff der im Internet `frei' verfügbaren Software die Rede." | "Shareware hingegen darf jeder `mitbenutzen', bei vollwertigem Einsatz ist es aber ein Gebot der Fairneß, dem Autor einen Obolus zukommen zukommen zu lassen, die Rechte bleiben bei ihm. Bei einer Überweisung des Betrages erwirbt man mit den Nutzungsrechten oft eine vollständigere oder neuere Version des öffentlichen Produkts sowie Dokumentation oder Handbuch." | "Freeware ist wirklich frei, ein Angebot, mit dem jeder machen kann, was er will. Die Autoren verzichten damit auf jeden Rechtsanspruch." |
| Detlef Grell: Von der Masse zur Klasse. Die Software von Morgen ist Shareware; in c't 5/96, Seite 154; Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG | "Freeware und Public
Domain Software zirkulieren in denselben Kanälen wie
Shareware, sind aber gänzlich kostenlos. ... Die Schöpfer von Public Domain Software dagegen behalten sich keinerlei Verwertungsrechte vor, mitunter deswegen, weil sie keine Zeit oder Lust zu irgendeiner Art von Support haben. Jeder Anwender darf ihr Programm beliebig nutzen, um eigene Erzeugnisse ergänzen oder gar den Autorennamen entfernen. Nach deutscher Rechtsprechung kann es Public Domain Software eigentlich nicht geben, da hierzulande jedes Werk automatisch vom Urheberrecht geschützt wird." |
"Dem Shareware-Konzept steht
Wandel -einige werden es `Vereinnahmung' nennen- ins Haus: Es
wird zum Standardvertriebsweg für jegliche Software. 'Aber Shareware ist doch etwas ganz anderes!' höre ich die Protestrufe. Nein, die Shareware-Idee war mal ganz anders angelegt, und die oder überhaupt nur eine Shareware gibt es längst nicht mehr. In der Hauptsache ist Shareware heute ein für Käufer und Verkäaufer preisgünstiger Software- Vertriebsweg, dessen Attraktivität ständig steigt. Die 'Association of Shareware Professionals' (ASP) bezeichnet ihren Mitbegründer Jim Knopf gern als den Vater der Shareware: Anno 1981 hatte dieser seine Datenbankapplikation PC-File mit der Bitte versandt, Anwender mögen ihm ein Honorar von 10 Dollar spenden, wenn ihnen sein Programm gefällt. Die Shareware-Idee -von wem auch immer sie ursprünglich stammen möge- fand weltweit Anhänger unter Programmierern wie Anwendern: Software die man sich zunächst kostenlos von Bekannten auf Diskette, aus Mailboxen, vom Internet-Server oder heute von CD-ROM besorgt hat, probiert man nach Herzenslust aus. Erst wenn man sie regelmäßig benutzt, soll man dem Programmautor seine Arbeit honorieren. ... An dieser Stelle ein Plädoyer zum Erhalt dieses Marktes: Shareware-Autoren werden erst dann ihre Software weiterentwickeln oder neue Programme schreiben, wenn sie ausreichend Registrierungen -sprich Geld- von Anwendern erhalten. ... Shareware und herkömmliche Software bewegen sich schon länger aufeinander zu. Die hehre Idee, vollwertige Produkte zu verschenken, damit sie der Benutzer erst bei `Wohlgefallen' honoriert, weicht immer mehr kommerziellem Denken. ... ...werden meine Kollegen und ich aber im folgenden oft der Einfachheit halber den Terminus `Shareware' als Gesamtkategorie aller zunächst kostenlosen Dinge benutzen, die einem auf CD oder durchs Telefonkabel ins Haus kommen. ... Autoren echter Shareware suchen aber eigentlich nichts anderes als einen günstigen Vertriebsweg für ihre letztlich kommerzielle Software." |
"Freeware-Autoren verschenken zwar ihre Werke, behalten sich aber jegliche Rechte daran vor. Änderungen sind verboten und das Copyright muß gewahrt bleiben." |
| Aus dem Internet, von: http://www.vix.com/hylafax/copyright.html, Autor: Sam Leffler; 21. Mai 1996, 13.10 Uhr |
keine Aussage | keine Aussage |
"Silicon Graphics has seen fit to allow me to give this work away. It is free. There is
no support or guarantee of any sort as to its operation, correctnes, or whatever. If
you do anything useful with all or parts of it you need to honour the copyright
notice enclosed below which basically says "you can't use my name or Silicon
Graphics' name without our written permission". ... Copyright (c) 1988-1995 Sam Leffler Copyright (c) 1991-1995 Silicon Graphics, Inc. HylaFax is a Trademark of Silicon Graphics Permission to use, copy, modify, distribute, and sell this software and ist documentation for any purpose is hereby granted without fee, provided that (i) the above copyright notices and this permission notice appear in all copies of the software and related documentation, and (ii) the names of Sam Leffler and Silicon Graphics may not be used in any advertising or publicity relating to the software without the specific, prior written permission of Sam Leffler and Silicon Graphics.
THE SOFTWARE IS PROVIDED "AS-IS" AND WITHOUT WARRANTY OF ANY
KIND, EXPRESS, IMPLIED OR OTHERWISE, INCLUDING WITHOUT
LIMITATION, ANY WARRANTY OF MERCHANTIBILITY OR FITNESS FOR A
PARTICULAR PURPOSE. |
| Aus dem Internet, von: http://www.ptf.com/free/free_soft, Prime Time Freeware 23. Mai 1996, 14.30 Uhr |
keine Aussage | keine Aussage | "Our definition of free
software (sometimes known as "freeware" or perhaps "freely
distributable Software") is very much in line with that
of the GNU Project's General Public License (GPL): `When we peak of free software, ...' In our idealized definition, free software:
* is available as source code We also accept a variety of incidental restrictions, including:
`Leave our copyright notice in place.' None of the above restrictions appear to us to do any damage to the essential freedoms of the recipient. We are less sanguine, however, about restrictions like:
`Don't redistribute modified version.'
These three restrictions make life awkward for users, without
much benefit that we can see for the authors. We would prefer
to see these sorts of restrictions disappear, but we can live
with them. |
| Aus dem Internet, von: http://www.int.com, Mai 1996 |
keine Aussage | keine Aussage | "INT FREE SOFTWARE LICENSE AGREEMENT
YOU MAY
YOU MAY NOT |
| Christoph Zahrnt: Vertragsrecht für Datenverarbeiter; Seiten 111, 116, 260, 261, 489; 3. Auflage; Hüthig GmbH; Heidelberg, 1996 | "Verbreiten von
Public-domain Software und von Shareware Software Bei Public-domain Software gibt der Rechtsinhaber Vervielfältigung und Vertrieb frei [Kapitel 8.5.3]. Er tut das mit urheberrechtlicher Wirkung eingeschränkt in der Weise, daß daraus kein Geschäft gemacht werden darf [vgl. Kapitel 5.4.3.1 (1)]. Problematisch ist, ob der Rechtsinhaber die Freigabe widerrufen kann (daran kann er ein Interesse haben, um eine nächste Version kommerziell zu verwerten). Sicherheitshalber sollte der Rechtsinhaber die Freigabe von vornherein zeitlich begrenzen und das auch mitteilen (was über eine Bildschirmmaske einfach möglich ist)." "Urheberrechtsvermerk: Nach US-Urheberrecht war es sehr wichtig, das Original und alle Vervielfältigungsstücke mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen, um die Nutzungsrechte zu wahren. Anderenfalls bestand die Gefahr, daß die Programme zur public domain wurden bzw. die Urheberrechte verwirkt wurden." "Verträge über Public-domain Software Wenn der Urheber in den USA nicht durch Einhaltung der Formalien für den Urheberrechtsschutz sorgt oder sorgen will [Kapitel 5.3.6] oder in Deutschland auf ihn verzichtet, wird das Werk Teil der public domain. D.h., daß jedermann das Programm kopieren darf. Das Verbreitungsrecht braucht nicht vollständig freigegeben zu sein (z.B. kann der entgeltliche Vertrieb verboten werden). Z.T. wird solche Software auch `Freeware' genannt." |
"Bei Shareware wünscht der
Rechtsinhaber geradezu, daß jemand sein Programm
vervielfältigt und verbreitet, so daß er von den so
gewonnenen Anwendern Überlassungsvergütung bekommt
[Kapitel 8.5.4]. Bei Shareware Software stellt sich die
Frage ebenso, ob Dritte aus der Weitergabe ein Geschäft
machen dürfen [vgl. Kapitel 5.4.3.1 (2)]. Die
Anwort fällt hier etwas anders aus, wenn der Anwender eine
Vergütung zahlen muß. Der Vertreiber wird in
ein -informelles- Vertriebsnetz eingeschaltet. Er soll auch
etwas am Vertrieb verdienen, um die Einnahmen des
Rechtsinhabers zu fördern. Dessen Vergütung liegt
bereits fest. Dann läßt sich nicht mehr bestimmen,
was ein angemessener Vertriebsgewinn ist. Der Rechtsinhaber hat
m.E.keine ausreichend konkrete Vorstellung davon, also nicht
einmal einen entsprechenden Willen. Hochwahrscheinlich fehlt es
an einer Äußerung des Rechtsinhabers (es gibt keinen
typischen Willen, der stillschweigend geäußert
werden könnte). Auf jeden Fall fehlt es an einer
zulässigen inhaltlichen Beschränkung."
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"Freeware (Software) siehe Public-domain Software" |